Viele Menschen entscheiden sich dafür, ihr Testament bei sich zuhause aufzubewahren: in einem Ordner mit wichtigen Dokumenten oder auch an einem anderen, möglichst sicheren Ort. Diese Methode bietet gleich mehrere Vorteile: Sie ist denkbar unkompliziert, sie kostet nichts, und das Testament lässt sich jederzeit anpassen, wenn sich die Lebensumstände, der Vermögensbestand oder auch die Haltung gegenüber den ursprünglich eingesetzten Erben geändert haben sollten.
Wer ein Testament schreibt, tut das aber meist mit dem Ziel, die gesetzliche Erbfolge zu „überschreiben“. Daher ist es wichtig, dass das Testament im Falle des eigenen Todes zur Kenntnis genommen wird.
Wenn Sie Ihr Testament beim Nachlassgericht hinterlegen, tun sie genau das: Denn beim Tod eines Menschen gibt es immer eine automatische Prüfung, ob dort eine letztwillige Verfügung hinterlegt ist.
Notariell erstellte Testamente werden automatisch beim Nachlassgericht hinterlegt. Ansonsten haben sie aber keinen Vorrang vor eigenhändigen, privat erstellten Testamenten. Vorrang hat stets die letzte Fassung eines Testaments, ganz gleich, wie und wo es verfasst wurde.
Manchmal gibt es gleich mehrere Testamente, die jeweils einen anderen Bereich der Erbschaft regeln. In solchen Fällen kann die Erbverteilung auch durch Zusammenführung unterschiedlicher Versionen erfolgen. Ein Beispiel: Wurde zuerst ein Testament verfasst, das das gesamte Erbe umfasst und zu späterer Zeit noch einmal ein anderes, das nur Teile des Erbes abweichend regelt, so gilt bis auf die Passage, die neu geregelt wurde, das ältere Testament weiter.
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