Der Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkung und Übertragung

Pflichtteilsberechtigte genießen umfassende Rechte für die Durchsetzung ihres Anspruchs auf den gesetzlichen Pflichtteil. Erben tun gut daran, sich gegenüber Pflichtteilsberechtigten kooperativ zu zeigen.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkung und Übertragung

Der Pflichtteilsanspruch ist im deutschen Recht ein hohes Gut, daher haben pflichtteilsberechtigte Personen umfassende Rechte, um diesen Anspruch auch tatsächlich durchzusetzen. Zunächst muss man wissen, dass die Höhe des Pflichtteils unmittelbar aus dem Vermögensstand zum Zeitpunkt des Todes ermittelt wird.

Pflichtteilsanspruch, aber das Erbe ist weg: was nun?

Sehen wir uns ein gar nicht so untypisches Beispiel an: Eine Familie besteht nur noch aus einem Elternteil und zwei Kindern. Verstirbt nun dieser Elternteil, so teilt sich das Erbe gemäß der gesetzlichen Erbfolge unter den Kindern zu gleichen Teilen auf. Machen wir es an Zahlen fest: Die beiden Kinder gehen davon aus, dass der Verstorbene 1.000.000 Euro hinterlassen würde, sie rechnen also mit einem Erbe in Höhe von je 500.000 Euro pro Person. Zu ihrer Überraschung stellen sie dann aber fest, dass in einem Testament ihre Enterbung verfügt wurde. Das bedeutet, sie verlieren ihre Erbenstellung und erhalten dafür einen Ersatzanspruch, den sogenannten Pflichtteil. Dieser Pflichtteil beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches von 500.000 pro Kind, das heißt, durch die Enterbung stehen jedem Kind nur noch 250.000 Euro zu. Doch die Überraschungen hören in unserem Beispielfall an dieser Stelle nicht auf, denn das Vermögen ist nicht mehr vorhanden. Der Verstorbene hat 6 Jahre zuvor sein Vermögen einer ihm nahestehenden Person geschenkt. Zum Zeitpunkt des Todes ist nichts mehr da. Was also tun? Wie eingangs geschrieben, ist der Pflichtteilsanspruch ein wichtiger Anspruch, der sich nicht einfach in Luft auflöst. Erst nach einem Zeitraum von 10 Jahren ist der Anspruch vollständig erloschen. Innerhalb dieses 10-Jahres-Zeitraums findet jährlich eine sogenannte Abschmelzung des Anspruches in Höhe von 10 % statt.

6 Jahre nach der in unserem Beispiel erfolgten Schenkung ist also immerhin noch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch in Höhe von 40 % des ursprünglichen Betrags vorhanden. Dieser Anspruch richtet sich gegen den im Testament festgelegten Empfänger der Schenkung. Bestand ein ursprünglicher Pflichtteilsanspruch in Höhe von 250.000 Euro für jedes Kind, so müssen davon jetzt 60 % abgezogen werden. Es bleibt ein Anspruch auf einen Betrag in Höhe von 100.000 Euro bestehen, der, wenn nicht anders möglich, auch gerichtlich eingefordert werden kann.

Wie erfahren Pflichtteilsberechtigte, welchen Anspruch sie tatsächlich haben?

Um den Pflichtteil und auch den Pflichtteilsergänzungsanspruch zu ermitteln, müssen Pflichtteilsberechtigten nicht selten energisch werden. Die Mitarbeit der Erben bei der Ermittlung von Pflichtteilsansprüchen ist sehr unterschiedlich ausgeprägt: Einige erteilen die erforderlichen Auskünfte freiwillig, andere hingegen müssen erst gerichtlich „gebeten“ werden. In diesem Fall stehen einige Mittel zur Verfügung: Die Palette gerichtlicher Maßnahmen reicht von Auskunftsklagen über Erklärungen an Eides statt bis zur Anordnung von Beugehaft bei fortgesetzter Auskunftsverweigerung, um nur eine Auswahl zu nennen. Wenn sich die Erben wenig kooperativ zeigen, empfiehlt es sich daher, juristische Hilfe in Anspruch zu nehmen.

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