Auf Nummer sicher: So bewahren Sie Ihr Testament richtig auf

Auf Nummer sicher: So bewahren Sie Ihr Testament richtig auf

Wer ein Testament macht, regelt vorsorglich, an wen der Nachlass nach dem eigenen Tod gehen soll. Das nützt aber nur wenig, wenn bei der Aufbewahrung des Testaments Fehler passieren.

Privat aufbewahrte Testamente bergen das Risiko in sich, im Todesfall nicht gefunden oder von Personen, die sich benachteiligt fühlen, unterschlagen oder manipuliert zu werden. Wer diese Gefahr umgehen möchte, kann sein Testament beim Nachlassgericht hinterlegen und es damit auch gleich im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer erfassen lassen. Beides zusammen kostet circa 100 Euro – gut investiertes Geld! Hier erfahren Sie, wie’s geht.

Eigenhändiges (privatschriftliches) Testament hinterlegen

Um ein eigenhändiges Testament beim Nachlassgericht zu hinterlegen, brauchen Sie keinen Notar. Sie müssen lediglich herausfinden, welches Nachlassgericht für Sie zuständig ist. Recherchieren können Sie das auf dieser Website – Sie müssen lediglich Ihre Postleitzahl und/oder Ihren Wohnort eingeben. Vor dem Weg zum Gericht sollten Sie telefonisch klären, ob Sie einen Termin benötigen. Das Formular für den Antrag auf Hinterlegung bekommen Sie vielleicht schon auf der Website des Gerichts, wenn Sie ihn nicht direkt vor Ort ausfüllen wollen. Außerdem sollten Sie sicherstellen, dass Ihr Testament tatsächlich rechtssicher ist, denn das Nachlassgericht kümmert sich lediglich um die Aufbewahrung und nimmt keine formale oder inhaltliche Prüfung vor: Überprüfen Sie Ihr Testament daher noch einmal auf die richtige Form: Es muss komplett handschriftlich verfasst und unterschrieben sein, und es sollte keine Angaben enthalten, die es missverständlich, unvollständig oder gar ungültig machen. Erwähnen Sie die Erben nicht nur namentlich, sondern fügen Sie auch deren Geburtsdaten und aktuelle Adressen hinzu.

Mehr Informationen zu typischen Problemen bei Testamenten finden Sie hier: Aufgepasst: 10 gängige Fehler rund ums Testament.

Neben dem Testament müssen Sie Ihren Ausweis und Ihre Geburtsurkunde beim Gericht vorlegen. Sie erhalten einen Hinterlegungsschein für Ihr Testament, das zudem auch im Zentralen Testamentregister der Bundesnotarkammer erfasst wird. In diesem Register werden seit 2012 bundesweit alle in Amtsgerichten und bei Notaren hinterlegten Testamente und Erbverträge zentral erfasst.

Die Hinterlegung eines notariellen Testaments

Teurer wird es natürlich, wenn Sie Ihr Testament mit notarieller Unterstützung anfertigen oder Ihr selbst verfasstes Testament von einer Notarin bzw. einem Notar prüfen lassen. In diesem Fall wird Ihr Testament automatisch an das Nachlassgericht zur Aufbewahrung weitergeleitet, Sie müssen sich also um nichts kümmern.

Plötzlicher Sinneswandel: der Widerruf eines Testaments

Egal ob eigenhändiges oder notarielles Testament – Sie haben jederzeit die Möglichkeit, Ihr Testament zu ändern oder auch gänzlich zu widerrufen. Beim selbst aufbewahrten, eigenhändig geschriebenen Testament ist das natürlich besonders unkompliziert. Allerdings sollte man auch hier darauf achten, die Gültigkeit des alten Testaments ausdrücklich aufzuheben. Ein beim Nachlassgericht hinterlegtes Testament lässt sich aus der Verwahrung zurücknehmen, danach kann man eine neue Fassung hinterlegen. Bei gemeinschaftlichen Testamenten darf die Rücknahme aber nur durch alle Testierenden erfolgen.

Und so geht’s: Sie müssen persönlich beim Nachlassgericht erscheinen und Ihren Ausweis sowie den Hinterlegungsschein vorlegen, um das Testament aus der Verwahrung zurückzunehmen. Dies ist kostenfrei.

Bei gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen müssen diese von allen Testierenden zurückgenommen werden, hier ist der Aufwand also schon etwas größer.