Die wohl bekannteste Form der Nachlassregelung ist das Testament. Leider existieren hier zahlreiche Mythen und Irrtümer, die im schlimmsten Fall dazu führen, dass ein Testament ungültig ist.
Im Gegensatz zu einem notariellen Testament muss ein privates Testament komplett handschriftlich abgefasst sein. Selbst einzelne mit dem Computer oder der Schreibmaschine erstellte Passagen können es ungültig machen, beispielsweise wenn auf einen nicht handschriftlich verfassten Anhang zum Testament verwiesen wird.
Ihr Testament sollten Sie immer mit Ihrem Vor- und Nachnamen unterschreiben. Es ist ratsam, auch ein Datum hinzuzufügen – das kann hilfreich sein, wenn am Ende mehrere Testamente existieren und nicht klar ist, welcher Letzte Wille nun tatsächlich der (zeitlich) letzte ist.
Manche meinen es besonders gut und bewahren ihr Testament an sicherer Stelle auf, um es vor fremdem Zugriff zu schützen. Wenn außerdem niemand über den Aufbewahrungsort informiert ist und vielleicht nicht einmal bekannt ist, ob überhaupt ein Testament existiert, wird es schwierig. Und ohne Testament tritt – genauso wie beim ungültigen Testament – die gesetzliche Erbfolge in Kraft.
Häufig passiert es, dass jemand in seinem Testament penibel sämtliche Vermögensgegenstände auflistet und auch die Personen benennt, die bedacht werden sollen. Gleichzeitig fehlt aber die Information, wer Erbe und wer „nur“ Vermächtnisnehmer sein soll. Falsch verstandene und daher auch falsch verwendete Begriffe sind allgemein ein Problem bei Testamenten, die von Laien geschrieben wurden. Testament-Ratgeber und Testament-Vorlagen sind zwar praktisch, aber es besteht die Gefahr, die darin enthaltenen Begriffe misszuverstehen und sie unsachgemäß einzusetzen.
Je klarer desto besser: In einem Testament sollte man klar benennen, wer welche Teile des Nachlasses erhält. Wer dafür bestimmte Bedingungen definieren möchte wie etwa ein bestimmtes Verhalten, sollte auch dies so klar und objektiv nachvollziehbar wie möglich tun, vor allem wenn im Testament keine konkrete Person genannt wird. Vage Formulierungen wie „mein Vermögen soll hauptsächlich an die Person gehen, die sich bis zu meinem Tode um mich kümmert“ können vom Gericht als unwirksam erklärt werden.
Wer sein Testament nicht an veränderte Lebensumstände wie neue Familien- oder Vermögensverhältnisse anpasst, riskiert, dass die früher einmal passende Nachlassregelung plötzlich nicht mehr den eigenen Wünschen entspricht. Das passiert nicht selten – beispielsweise bei einer Heirat oder Scheidung, wenn der Partner stirbt oder wenn Kinder oder Enkelkinder geboren werden. Zudem kann es sein, dass bei einem Vermögenszuwachs die Freibeträge nicht mehr ausreichen.
Ändern sich die Lebensumstände, ist es sinnvoll, ein neues Testament aufzusetzen. In diesem Fall sollten Sie aber darauf achten, die Gültigkeit des alten Testaments explizit aufzuheben. Existieren mehrere Testamentfassungen, so wird zwar im Zweifelsfall die Fassung mit dem neuesten Datum für gültig erklärt, aber je weniger Unklarheiten es gibt, desto geringer ist das Risiko für Erbstreitigkeiten und Anfechtungen.
Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von allen Beteiligten gemeinsam geändert bzw. widerrufen werden. Das gilt zum Beispiel auch, wenn ein Ehepartner stirbt: der oder die Hinterbliebene hat nun keine Möglichkeit mehr, etwas an dem Testament zu ändern, es sei denn, der letzte Wille enthält eine entsprechende Regelung für solch einen Fall. Weitere Details dazu finden Sie in diesem Beitrag: Ein Berliner Testament ändern und wie es geht.
Im Gegensatz zu Verheirateten haben unverheiratete Lebenspartner nicht die Möglichkeit, ein gemeinsames Testament handschriftlich abzufassen, dieses ist ungültig. Sie benötigen auf jeden Fall ein notarielles Testament.
Im Gegensatz zu einem einfachen Testament handelt es sich beim Erbvertrag und beim gemeinschaftlichen Testament um ein zweiseitig bindendes Dokument, das nur von beiden Beteiligten geändert oder widerrufen werden kann. Daher kann man mit einem Einzeltestament die früheren Regelungen des gemeinschaftlichen Testaments oder Erbvertrags nicht einfach „überschreiben“.
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