Klar geregelt: die gesetzliche Erbfolge

Gibt es keine Nachlassregelung, so tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt genau, welche Angehörigen erben und wie hoch deren Erbquote ist. Wer sein Vermögen anders verteilen will, sollte also ein Testament machen oder einen Erbvertrag abschließen.

Klar geregelt: die gesetzliche Erbfolge

Was ist die gesetzliche Erbfolge und wie ist sie genau geregelt?

Wenn jemand seinen Nachlass nicht zu Lebzeiten regelt, ob nun im Rahmen eines Testaments, eines Erbvertrags, einer Übertragung oder einer Schenkung, dann tritt bei seinem Tod die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Diese ist im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt und sieht zunächst Kinder und Ehegatten als Erben vor. Im Detail sieht das folgendermaßen aus: Zunächst erbt der Ehegatte oder Lebenspartner des Verstorbenen einen Teil des Vermögens. Hatte der oder die Verstorbene Kinder, dann wird das restliche Vermögen unter diesen aufgeteilt. Dabei ist es egal, ob es sich um eheliche oder uneheliche Kinder handelt; auch Adoptivkinder sind in der Regel den leiblichen Kindern gleichgestellt. Bei unverheirateten Verstorbenen erben die direkten Nachkommen zu gleichen Teilen. Sollte es keine direkten Nachkommen geben, erben zunächst die Eltern (wenn beide Elternteile noch leben), danach die Großeltern und schließlich die Geschwister des Verstorbenen. Sollte es auch hier keine direkten Abkömmlinge oder Geschwister mehr geben, erhalten weiter entfernte Verwandte (Onkel/Tante usw.) die Erbschaft. Von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind dagegen verschwägerte Verwandte wie z. B. Schwiegersohn, Schwiegermutter, Stiefvater oder Stieftochter sowie angeheiratete Tanten und Onkel. Davon abgesehen ist zu beachten, dass manche Rechtsordnungen mehr Rechte an Ehepartner und/oder Kinder verleihen als andere – und regelmäßig eine entscheidende Rolle spielt, wie die Eigentumsverhältnisse sind.

Gibt es Wege, von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen?

Ja, die gibt es: Durch ein Testament oder Erbvertrag lässt sich die Erbfolge individuell festlegen. Hierbei ist es allerdings ratsam, im Zweifelsfall professionelle anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen, damit man keine gesetzlichen Vorgaben missachtet und Klarheit zu den Steuerfolgen erhält ebenso wie zu Pflichtteilsrechten, die - dann als Pflichtteilsanspruch - immer (!) geltend gemacht werden, eben weil niemand etwas zu verschenken hat.

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