Immobilien, Wertgegenstände und Geld werden nicht immer als Erbe weitergegeben, sondern oft auch als Vermächtnis. Personen, die ein Vermächtnis erhalten, haben nicht die Rechte und Pflichten von Erben, aber auch für Vermächtnisse gelten bestimmte Regeln und Fristen.
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Ein häufig in Testamenten zu findender Satz lautet: „Ich vermache folgende Gegenstände an … . “ Hierbei handelt es sich nicht um ein Erbe, sondern um ein Vermächtnis. Um zu verstehen, worin sich Erbe und Vermächtnis unterscheiden, erklären wir zunächst kurz den Erbenstatus. Ein Erbe übernimmt das geerbte Vermögen durch aktive Erklärung oder durch stillschweigende Annahme, indem er oder sie die sechswöchige Ausschlagungsfrist verstreichen lässt. Somit gehen alle Rechte, aber auch alle Pflichten auf den Erben über. Zu diesen Pflichten gehört auch, ein im Testament niedergeschriebenes Vermächtnis zu erfüllen. Das Vermächtnis ist klar definiert. Meist sind es Geldzahlungen an eine bestimmte Person, an einen Verein oder eine Stiftung. Gelegentlich sind aber auch konkrete Gegenstände als Vermächtnis benannt. So vermachen Musiker oftmals wertvolle Instrumente an andere Musiker, um sicherzustellen, dass die Instrumente in gute Hände kommen. Der Anspruch auf ein Vermächtnis leitet sich also aus dem Testament selbst ab. Er besteht 3 Jahre ab Kenntnisnahme und ist auch gerichtlich durchsetzbar. Verstreicht diese Frist, ohne dass der Vermächtnisnehmer den Anspruch geltend gemacht hat, erlischt dieses Recht. Es ist verjährt. Vermächtnisse können an einen oder mehrere Empfänger gerichtet sein. Gibt es mehrere Empfänger, so müssen diese besonders bei unteilbaren Gegenständen einen Weg finden, wie sie mit dem Vermächtnis umgehen wollen. Wem diese Suche nach einer sinnvollen Lösung zu unbequem ist, der kann auch die Annahme eines Vermächtnisses ablehnen. Im Allgemeinen muss niemand ein Vermächtnis annehmen, schon deshalb nicht, weil das im Testament verfügte Vermächtnis, wie auch das Testament selbst, keinen gemeinsamen Vertrag darstellt, sondern lediglich eine einseitige Willenserklärung des Erblassers ist. Sollten Sie sich mit der Weitergabe eines Vermächtnisses beschäftigen, raten wir Ihnen, auch alternative Möglichkeiten der Weitergabe Ihres Erbes in Erwägung zu ziehen. Zu nennen wären hier zum Beispiel ein Erbvertrag oder eine Übertragung zu Lebzeiten. Jede der genannten Möglichkeiten, auch das Vermächtnis, hat ihre eigenen Vor- und Nachteile.
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