Testament widerrufen – wie geht das?

Testament widerrufen – wie geht das?

Prinzipiell lässt sich jedes Testament abändern oder zurücknehmen, wenn sich die Umstände oder die eigenen Wünsche geändert haben. Bei manchen Testamentarten ist dies allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

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Die am häufigsten anzutreffende Form der Nachlassregelung ist das Testament. Testamente fallen in ganz unterschiedliche Kategorien: So gibt es beispielsweise das Ehegattentestament, bekannt auch als Berliner Testament, das Geschiedenentestament, das Testament mit Enterbung bestimmter Angehöriger, das Behindertentestament, das Testament mit Regelungen zur Vor- und Nacherbschaft und viele andere mehr. Grundsätzlich kann man zwischen Einzeltestamenten und gemeinschaftlichen Testamenten unterscheiden. Auch gibt es Unterschiede in der Art und Weise, wie ein Testament errichtet wird. Das kann handschriftlich ganz einfach ohne Notar erfolgen oder vor einem Notar errichtet werden. Beide Varianten haben Vor- und Nachteile, auf die wir kurz eingehen wollen.

Handgeschriebenes (privates) oder notarielles Testament?

Der Vorteil eines handgeschriebenen Testaments liegt in der einfachen Erstellung. Ein Blatt Papier und ein Stift und schon kann es losgehen. Dabei ist es allerdings wichtig, zu wissen was man tut. Ein kleiner Fehler, und davon kann es viele geben, und das Testament kann unwirksam sein. Wer aber sicher ist, das Richtige zu tun, kann das Testament schreiben und wer sicher sein will, dass das Testament auch wirklich auftaucht, wenn der Tag gekommen ist, kann es für eine Gebühr von derzeit ca. 100 Euro zzgl. MwSt. beim Nachlassgericht hinterlegen. Dieses Testament hat jedoch einen großen Nachteil im Gegensatz zu einem notariell errichteten Testament: Notarielle Testamente regeln nicht nur die Verteilung, sondern ersetzen im Todesfall auch den Erbschein. Damit vereinfachen und beschleunigen sie den Erbantritt erheblich. Die Beantragungs- und Erteilungszeiten von Erbscheinen sind regional sehr unterschiedlich. Spitzenreiter bringen es derzeit auf ca. 9 Monate!

Der Widerruf des Testaments

Prinzipiell gilt, dass beide Testamentarten – das private wie das notarielle Testament – widerrufen werden können. Bei Testamenten, die von Einzelpersonen errichtet wurden, reicht ein eindeutiger Widerruf. Wer will, kann auch ein neues Testament verfassen, das dann das vorherige Testament ersetzt. Hierbei ist es völlig egal, ob das Testament von Hand geschrieben oder notariell beurkundet wurde. Ein neues Testament ersetzt grundsätzlich das bisherige. Wer ein notarielles Testament ersetzt, hat natürlich die Gebühren für das vorherige Testament umsonst bezahlt, doch manchmal gibt es gute Gründe, ein neues Testament zu verfassen oder auch eine ganz andere Form der Nachlassregelung zu finden. Gerade vermögende Erblasser gelangen oft zu der Erkenntnis, dass ein Festhalten am Testament zu einer enormen Steuerbelastung führen würde. Viele Testamente, die in den 80er oder 90er Jahren noch sinnvoll und richtig waren, sind heute wegen der stark gestiegenen Werte von Immobilien sehr ungünstig. Auch persönliche Gründe führen immer wieder zur Änderung testamentarischer Regelungen.

Wie ist es mit gemeinschaftlichen Testamenten?

Wer gemeinsam mit seinem Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner ein Testament errichtet hat, kann dieses auch ganz einfach widerrufen, sofern der Partner dieser Änderung zustimmt. Schon schwieriger, aber nicht unmöglich wird es, wenn nur ein Ehepartner das Testament ändern oder aufheben will. In diesem Fall ist eine notarielle Änderung notwendig. Viele in den letzten Jahren entstandene Testamente enthalten eine sogenannte Abänderungsbefugnis für den länger lebenden Partner. Die ermöglicht es, nach dem Tod des zuerst versterbenden Partners Änderungen vorzunehmen. Das kann Fluch und Segen gleichermaßen sein: Immer wieder kommt es vor, dass größere Vermögenswerte nicht bei den gemeinsamen Kindern ankommen, weil die Abänderungsbefugnis den länger lebenden Ehepartner dazu verleitet hat, die gemeinsam angeschafften Immobilien lieber dem neuen Lebenspartner statt den gemeinsamen Kindern zu vererben. Eheleute, die keine Abänderungsbefugnis vereinbart haben, sind dagegen nach dem Tod des Erstversterbenden verpflichtet, Geist und Buchstaben des Testaments zu erfüllen. Eine Änderung des Testaments ist dann nicht mehr möglich.

Fazit

Ein Testament schreiben ist einfach, allerdings passieren dabei schnell Fehler, und diese Fehler können unbeabsichtigte Folgen haben. Lassen Sie sich also beraten. Denn wer ein Testament machen will, sollte sicher sein, dass es sich dabei um die richtige Form der Absicherung und Nachlassregelung handelt. Auch wer bereits ein Testament hat, sollte dies im Zweifelsfall prüfen lassen. Außerdem empfiehlt es sich, das Testament von Zeit zu Zeit auf seine Aktualität zu überprüfen – gerade wenn sich die Familiensituation oder andere Lebensumstände geändert haben.