Wer einen Familienangehörigen von der durch das Gesetz festgelegten Erbfolge ausschleßen will, kann dies per Testament anordnen. Dabei sollte man nicht vergessen, dass manche Personen aus der engeren Verwandtschaft Anspruch auf einen Pflichtteil haben.
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Stirbt ein Mensch, so gilt in Deutschland die gesetzliche Erbfolge: In ihr ist festgelegt, wer das Erbe erhält. Erbberechtigt sind demnach ein länger lebender Ehepartner und die Kinder des Verstorbenen. Hat ein Verstorbener keine Kinder mehr, weil diese bereits gestorben sind, rücken die Enkel als Erben nach. Wenn jemand allerdings testamentarisch verfügt, dass bestimmte erbberechtigte Verwandte enterbt werden sollen, so ist das sein gutes Recht. Jeder Mensch kann frei bestimmen, wer sein Erbe erhält. Dies bedeutet allerdings nicht zwangsläufig, dass die enterbte Person gar nichts erhält.
Die Enterbung führt dazu, dass die enterbte Person ihren Erbenstatus verliert. Wer besonders eng mit dem Verstorbenen verwandt ist (hierzu zählen der länger lebende Ehe- oder eingetragene Lebenspartner, die Kinder und unter bestimmten Umständen auch die Eltern eines Verstorbenen) erhält als Ersatz für den Wegfall des Erbenstatus einen Anspruch auf einen Pflichtteil am Erbe. Aus einem vormaligen Erben wird also ein Pflichtteilsberechtigter. Der weit verbreitete Glaube, dass ein Enterbter nichts bekommt, ist falsch. Der neu entstandene Pflichtteilsanspruch richtet sich jetzt gegen denjenigen, der das Erbe erhalten hat. Automatisch passiert aber erst einmal gar nichts. Wer seinen Pflichtteil haben möchte, muss diesen innerhalb einer Frist von 3 Jahren geltend machen. Danach gibt es keine Möglichkeit mehr, den Pflichtteil zu bekommen, da dieser dann verjährt ist.
Ja, die gibt es. Das Gesetz hat hier eine gute Handvoll Gründe festgeschrieben, die zum Entzug des Pflichtteils führen können. Dazu zählen beispielsweise Handlungen, die in erheblichem Maße gegen Leib und Leben des Erblassers oder naher Angehöriger gerichtet sind. Viele mögen es als ungerecht empfinden, aber ein Kind, zu dem man über Jahrzehnte keinen Kontakt hat, ist sowohl erb- als auch pflichtteilsberechtigt. Es müssen eindeutige und strafbare Handlungen vorliegen, um das Pflichtteilsrecht zu entziehen. Zudem liegt die Beweispflicht bei der Person, die eine Pflichtteilsentziehung geltend macht. Bei weiter zurückliegenden Ereignissen kann das schwer werden, insbesondere wenn keine Anzeige und keine gerichtliche Aufarbeitung erfolgt ist.
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