Ja, leider kommt dieses leidige Thema auf die meisten Erben zu – auch, weil viele Erblasser es versäumt haben, rechtzeitig mit steuervermeidenden Maßnahmen zu beginnen. Besonders, wenn Immobilien im Nachlass sind, sind die Erben gleich mit mehreren Problemen konfrontiert.
Können Sie sagen, welchen Wert Ihre ererbte Immobilie hat? Nein? Leider sind die Tage des Einheitswertes vorbei, einer Bewertungsmethode, die die wenigsten Immobilien nach einem Erbfall in die Besteuerung trieb. Heute gilt dagegen der sogenannte gemeine Wert. Viele glauben, dass es sich dabei um den Wert handelt, dessen Ermittlung man an jeder Ecke von Maklern, Banken oder Versicherungen angeboten bekommt. Besonders schlaue Erben holen sich einfach ein paar dieser Gutachten ein und reichen das mit dem niedrigsten Immobilienwert beim Finanzamt ein, doch das ist nicht empfehlenswert, denn leider steht im Gesetz, dass derartige Gutachten überhaupt nicht zur Ermittlung der Erbschaftssteuer herangezogen werden dürfen. Vielmehr ist das die direkte Einladung ans Finanzamt, einen eigenen Wert anzusetzen, bei dem Sie sicher nicht so gut wegkommen werden.
Unser Tipp: Einen willkürlichen Wert anzusetzen oder ein unzulässiges Verkaufswertgutachten vorzulegen, wird nicht zum Ziel führen, sondern eher zu unangenehmen Konsequenzen. Wenden Sie sich zur Feststellung des Immobilienwertes am besten an einen Anwalt, damit Sie von Anfang an die Bühne des Finanzamtes mit einem korrekten Nachweis über den gemeinen Wert Ihrer Immobilie betreten. Denn: Setzt das Finanzamt einen Wert fest, wird es deutlich aufwendiger, diesen zu widerlegen.
Wer erbt, ist in den seltensten Fällen darauf vorbereitet. Sind Sie zusammen mit anderen in einer Erbengemeinschaft, steht Ihnen eine Erbauseinandersetzung bevor. Diese kann sich über Jahre hinziehen. Die Pflichten gegenüber dem Finanzamt zur Meldung oder zur Steuerabführung können Sie aber nicht auf die Zeit nach der Erbauseinandersetzung verschieben. Sie müssen die Meldung zur Höhe Ihres Erbanteils machen, obwohl dieser oftmals erst Jahre später feststeht. Gleiches gilt für die Zahlung Ihres Anteils an der Erbschaftssteuer. Hinzu kommt, dass auch die Zeit, die Sie benötigen, um den Erbschein in Händen zu halten, Sie nicht von den Steuerpflichten entbindet, ja nicht einmal eine aufschiebende Wirkung hat.
Die Uhr tickt. Sie haben nach einem Todesfall lediglich 3 Monate Zeit, den Todesfall beim Finanzamt anzuzeigen. Hierbei handelt es sich um eine Kontrollmeldung, denn das Finanzamt weiß bereits vom Tod eines Erblassers. Vielmehr soll Sie diese Meldung auch daran erinnern, dass der Staat ebenfalls die Hand aufhält und dass die Fristen generell einzuhalten sind, sonst wird’s teuer.
Das Formular, das Sie als Erbe vom Finanzamt erhalten werden, ist in allerlei Unterkategorien unterteilt. Es muss der vermutete Wert des Hausrats ebenso eingetragen werden wie die Werte, die die Immobilien vermutlich haben. Doch hier gibt es eine Falle, in die Sie keinesfalls tappen sollten. Geben Sie den Wert einer Immobilie zu gering an, könnten Ihnen bereits dort strafrechtliche Konsequenzen drohen. Denken Sie daran, dass Sie am Ende dieses Formulars unterschreiben, dass Ihre Angaben der Wahrheit entsprechen. Wenn Sie aus Vorsicht einen höheren Wert angeben, könnte das schnell zu einer überhöhten Steuerforderung führen.
Wenig ratsam ist es, einfach irgendetwas einzutragen und darauf zu bauen, dass Sie das später immer noch einfach korrigieren können. Ist eine Angabe erst einmal in der Welt, steigt auch der Aufwand einer Berichtigung erheblich an. Nutzen Sie lieber von Anfang an die Unterstützung erfahrener Anwälte. Es kommt im Ergebnis billiger für Sie.
Es dürfte bekannt sein, dass falsche Angaben ans Finanzamt als Straftat eingestuft werden, und das gilt natürlich auch bei der Erbschaftssteuer. Auch zu langes Aufschieben von Meldungen kann als Steuerhinterziehung gewertet werden und erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen – auch die Begründung, dass noch Informationen zum Nachlass fehlen, hilft hier nicht weiter.
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