In Ausnahmefällen kann es sachgerecht sein, ein Erbe auszuschlagen.

Es gibt zwei Gründe, eine Erbschaft auszuschlagen. Zum einem wenn schon zu Beginn klar ist, dass die Schulden sehr hoch sind und das Erbe daher deutlich im Minus ist. Der andere Grund, ein Erbe auszuschlagen, ist strategischer Natur, wenn es darum geht, Erbschaftssteuern zu sparen.
Ein Ehemann hinterlässt bei seinem Tod ein Vermögen von 2 Millionen Euro. Die Eheleute haben durch ein Berliner Testament vereinbart, dass die Ehefrau als Haupterbin eingesetzt wird und die vier Kinder auf den Pflichtteil gesetzt werden. Die Verteilung des Erbes: Die Ehefrau erhält das Gesamtvermögen in Höhe von 2 Millionen Euro und muss an jedes der vier Kinder einen Pflichtteil in Höhe von 125.000 Euro auszahlen. Von den verbleibenden 1,5 Millionen Euro wird dann ein Betrag von 500.000 Euro abgezogen: das ist der Steuerfreibetrag, der Ehepartnern zusteht. Für die restliche eine Million Euro muss die Ehefrau eine Erbschaftsteuer in Höhe von 19 % bezahlen. Es werden also 190.000 Euro fällig.
Hier noch ein wichtiger Hinweis zur festgelegten Höhe der Erbschaftssteuer: Wurde das Vermögen des Ehemannes vollständig während der Ehezeit aufgebaut, erfolgt eine Reduzierung des zu versteuernden Betrages, da eine Verrechnung mit dem Zugewinn erfolgt.
Entschließt sich die Ehefrau, das Erbe auszuschlagen und stattdessen lediglich den Pflichtteil in Anspruch zu nehmen, so ergibt sich eine deutliche Reduzierung der Erbschaftssteuer. In diesem Falle gingen die 2 Millionen Euro direkt an die vier Kinder, die nun ihrerseits den Pflichtteil in Höhe von 500.000 Euro an ihre Mutter auszahlen müssen. Dieser Betrag entspricht exakt dem Steuerfreibetrag für die Ehefrau fällt keine Erbschaftsteuern an. Die vier Kinder teilen sich den Rest in Höhe von 1,5 Millionen Euro. Jedes Kind erhält somit aus dem Erbe 375.000 Euro, Diese Summe liegt unter der Freibetragsgrenze, die bei Kindern 400.000 Euro beträgt.
In diesem Fall ist -aus rein steuerlicher Perspektive - eine taktische Ausschlagung des Erbes sinnvoll, : Weder für die Ehefrau noch für die Kinder werden Erbschaftssteuern fällig. Ein zu einseitiger Blick ist allerdings nicht ratsam: In unserem Beispiel bedeutet die Ausschlagung des Erbes für die Ehefrau, dass sie auf einen großen Teil des vererbten Vermögens verzichtet; dies dürfte kaum Sinn ergeben, wenn das Vermögen als Absicherung der Ehefrau gedacht war.

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