Erbschaftssteuer nicht bezahlen – keine gute Idee

Erbschaftssteuer nicht bezahlen – keine gute Idee

Wer erbt, kann trotz der erfreulichen Aussicht auf einen Vermögenszuwachs schnell in finanzielle Schwierigkeiten geraten, denn die Erbschaftssteuer ist oft nicht unbeträchtlich und nicht immer wird einem Zahlungsaufschub gewährt.

Erbschaftssteuer nicht bezahlen – keine gute Idee

Erbschaftssteuerklassen: nicht zu verwechseln mit Einkommenssteuerklassen

Wer Vermögen erbt, dessen Wert die individuellen Freibeträge übersteigt, kommt nicht umhin, Erbschaftssteuer zu bezahlen. Die Höhe der Steuern richtet sich hierbei nach der jeweiligen Steuerklasse und dem zu versteuernden Wert der Erbschaft. Zur Erläuterung: Es gibt im Erbrecht eigene Steuerklassen, die mit den Steuerklassen, die wir aus dem Einkommensteuerrecht kennen, nichts zu tun haben. Beim Erbrecht werden die Steuerklassen abhängig vom Verwandtschaftsgrad angesetzt. So gilt die Steuerklasse 1 im Erbrecht für alle unmittelbaren Angehörigen, wobei unterstellt wird, dass Vermögen stets von der älteren auf die jüngere Generation weitergegeben wird. Kinder, Enkel, aber auch Ehepartner haben somit die Steuerklasse 1. Die beginnt bei 7 %, weitere Abstufungen sind 11 %, 15 % und 19 %. Viele Erben kommen in diesen Bereich der Besteuerung. Besonders hohe Erbschaften verursachen sogar noch höhere Steuersätze, z. B. 23 % oder gar 27 %. Mit unserem Erbschaftssteuerrechner können Sie die Steuerhöhe für unterschiedliche Verwandtschaftsgrade ermitteln.

Erbschaftssteuern werden kurz nach dem Erbfall fällig

Wie stark das Interesse der Finanzämter am Einziehen der Erbschaftssteuer ist, macht sich schon kurze Zeit nach dem Erbfall bemerkbar. Aufforderungen zur Abgabe der Erklärung über die Höhe der Erbschaft flattern sehr schnell ins Haus. Wer hier nicht mitarbeitet und auf Zeit spielt, hat ein Problem, da die Finanzämter nicht nur durch die Steuererklärung des Erben Bescheid wissen, wie hoch die Erbschaft ist, sondern beispielsweise auch aus den Vermögensaufstellungen, zu denen Erben gegenüber dem Nachlassgericht verpflichtet sind. Wird die Höhe der Erbschaft verspätet oder gar nicht gemeldet, reagiert das Finanzamt mit einer in der Regel deutlich höheren Schätzung sowie einer engen Fristsetzung für die Zahlung der Erbschaftssteuer.

Ein Beispiel zur Höhe der anfallenden Erbschaftssteuer

Ein Hamburger erbt zwei Wohnungen von seinem Vater, der zuletzt in München gelebt hat. Der Wert der Münchener Wohnungen beträgt jeweils 600.000 Euro. Der Gesamtwert des geerbten Vermögens beträgt also 1,2 Millionen Euro. Der Freibetrag liegt bei Kindern derzeit bei 400.000 Euro pro Kind. In unserem Fall bleiben also 800.000 Euro zu versteuern – bei der Steuerklasse 1 und einem Erbschaftssteuersatz von 19 % sind das 152.000 Euro. Dieser Betrag wird in der Regel wenige Wochen nach Zustellung des Steuerbescheids fällig. **Was passiert nun, wenn man zwar die Immobilien hat, aber nicht das Geld für die Erbschaftssteuer? **Das Finanzamt schickt den Bescheid und eine Mahnung, falls das Geld nicht fristgemäß eingehen sollte. Im Anschluss erfolgt ohne großes Federlesen die Zwangsvollstreckung in eine der Immobilien, und wenn man Pech hat, auch in beide. Hintergrund ist, dass das Finanzamt nicht wissen kann, welche Wohnung schneller versteigert wird und sich daher vorsichtshalber beide Wohnungen sichert. Kommt dann das Geld durch die Zwangsvollstreckungen herein, ziehen sich zuerst das Gericht und dann das Finanzamt die jeweiligen Gebühren. Leider ist der geschuldete Betrag dann deutlich höher als die festgesetzte Steuer, da die Gerichtsgebühren und die Anwaltsgebühren sowie die Zinsen und Bearbeitungsgebühren aller Beteiligten noch hinzukommen und damit von der Erlössumme abgezogen werden. Sollte dann zu allem Schaden noch ein geringerer Verkaufserlös erzielt worden sein, wie es bei Zwangsversteigerungen durchaus üblich ist, dann bleibt noch weniger übrig, als wenn die Wohnungen am freien Markt verkauft worden wären.

Und wie ist es mit dem Anspruch auf Stundung der Erbschaftssteuer?

Vielen ist noch gegenwärtig, dass man Steuerschulden nach Erbschaften stunden kann. Ein Anspruch darauf besteht allerdings nicht, und inzwischen entscheiden Finanzämter immer häufiger, dass ein sofortiger Verkauf der Immobilie nach einer Erbschaft zumutbar ist. Unser Tipp: Wie man Erbschaftsteuern minimieren oder gänzlich vermeiden kann, erfahren Sie in unseren individuellen Beratungen – natürlich kostenfrei.