Testament anfechten

Testament anfechten

Ein Testament löst nicht immer ungetrübte Freude aus – manche fühlen sich übergangen oder gar betrogen und denken darüber nach, das Testament anzufechten. Die Ungültigkeit eines Testaments zu beweisen und somit die Erbverteilung zu ändern, ist eine anspruchsvolle Aufgabe. Wir erklären Ihnen, wie Sie dieses Thema richtig angehen, was Sie selbst tun können und wo es besser ist, sich professionelle Unterstützung zu suchen.

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Nicht für alle ist die Testamentseröffnung ein freudiger Moment – der letzte Wille eines Verstorbenen kann für einige ein regelrechter Schock sein, weil sie sich schnöde übergangen fühlen. Manche haben auch den Verdacht, dass es bei der Testamentserstellung nicht mit rechten Dingen zugegangen sein kann. Wer mit einem Testament nicht einverstanden ist, kann versuchen, dieses ganz oder in Teilen anzufechten. Dabei gibt es allerdings einige wichtige Dinge zu beachten.

Damit Sie nicht blindlings in ein gerichtliches Verfahren stolpern, sollten Sie vorab Ihre Ausgangslage klären. Wo sind die Angriffspunkte, die das vorliegende Testament unwirksam machen könnten? Wie ist die Beweislage? Erst, wenn das alles geklärt ist, ist der Weg frei für eine Anfechtung. Wenn Sie dies nicht beachten, brocken Sie sich schnell hohe Kosten ein, ohne dass Sie am Ende etwas erreichen. Nicht jeder Anfechtungswunsch ist gerechtfertigt, nicht jede Anfechtung führt zum Erfolg.

Wer darf ein Testament anfechten?

Ihre erste Frage sollte sein, ob Sie überhaupt das Recht haben, das Testament anzufechten. Dieses Recht steht nach § 2080 BGB all denen zu, die aufgrund der gesetzlichen Erbfolge Erben oder Pflichtteilsberechtigte sind, also Abkömmlinge des Verstorbenen oder – wenn der Verstorbene kinderlos ist – Eltern oder Großeltern sowie Ehegatten. Anders gesagt: Wer als Angehöriger ohne Testament von der gesetzlichen Erbfolge profitieren würde, darf ein Testament anfechten, alle anderen nicht.

Welche Anfechtungsgründe gibt es?

Gehören Sie zu diesem Personenkreis, sollten Sie als Nächstes prüfen, ob ein gesetzlich anerkannter Anfechtungsgrund vorliegt. Eine für Sie unerwünschte oder ungünstige Erbverteilung allein ist noch kein Anfechtungsgrund, denn jeder Erblasser kann mit seinem Vermögen zu Lebzeiten machen, was ihm oder ihr beliebt. Wenn Sie also das Testament erfolgreich anfechten wollen, müssen Sie stärkere Geschütze auffahren. Grundsätzlich ist ein Testament anfechtbar, wenn mit diesem etwas nicht in Ordnung ist oder wenn der Erblasser aufgrund eines Irrtums etwas anderes mit seinem Testament erreicht, als er ursprünglich bezweckt hat.

Einige der wichtigsten Anfechtungsgründe im Überblick:

  • Formfehler
  • Unvereinbarkeit des Testaments mit einem früheren gemeinschaftlichen Testament (z.B. Berliner Testament) oder einem Erbvertrag
  • Irrtum des Testierenden (Erklärungsirrtum, Inhaltsirrtum, Motivirrtum)
  • Täuschung oder Bedrohung des Testierenden beim Verfassen des Testaments
  • Fehlende Testierfähigkeit, zum Beispiel aufgrund von Demenz oder einer anderen Erkrankung
  • Gesetzesverstoß oder Sittenwidrigkeit

In einigen Fällen lässt sich ein Testament allein schon aus Formgründen für unwirksam erklären, beispielsweise wenn es nicht handschriftlich, sondern mit einem Computer erstellt wurde oder wenn die Unterschrift fehlt. Unwirksam ist ein Testament auch, wenn es in Widerspruch zu einem früher verfassten gemeinschaftlichen Testament oder zu einem Erbvertrag steht – beide Dokumente lassen sich nicht einfach einseitig widerrufen.

Ein anderer, gar nicht so selten erhobener Anfechtungsgrund ist die mangelnde Testierfähigkeit des Erblassers: Schauen Sie sich nur einmal die hohen Zahlen von Personen an, die in den letzten Monaten oder Jahren ihres Lebens kognitiv stark eingeschränkt sind. Wer beispielsweise dement ist, kann kein eigenes Testament mehr verfassen, das wirksam wäre. Es erhebt sich also die Frage, in welchem Zustand der Erblasser an dem Tag war, an dem das Testament verfasst wurde? Wusste er genau, welche Auswirkungen das Testament haben wird? Relevant ist hier, dass der Erblasser nicht nur allgemein im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war, sondern exakt zu dem Zeitpunkt, als das Testament verfasst wurde.

Fristen

Für die Anfechtung eines Testaments haben Sie nicht alle Zeit der Welt, denn der Gesetzgeber hat hierfür nur eine Frist von einem Jahr ab dem Zeitpunkt vorgesehen, an dem Sie Kenntnis vom Anfechtungsgrund erlangen. Wenn Sie erst Jahre nach dem Erbfall von dem Anfechtungsgrund erfahren, können Sie also immer noch tätig werden – erst 30 Jahre nach dem Erbfall erlischt die Möglichkeit, ein Testament anzufechten.

Was Sie selbst machen können

Wenn Sie ein Testament anfechten wollen, so können Sie selbst eine Anfechtungserklärung beim Nachlassgericht einreichen. Zuständig ist das Nachlassgericht am letzten Wohnort des Erblassers. Doch diese Erklärung ist noch keine Sicherheit für den Erfolg der Anfechtung, sie führt nur dazu, dass das Verfahren anhängig wird und ein Aktenzeichen bekommt. Wichtig für die erfolgreiche Anfechtung ist die Beweisführung, wobei die Beweislast bei Ihnen liegt. Spätestens hier, das zeigt die Praxis, brauchen Sie anwaltliche Unterstützung. Bei Testament-und-Erbe.de können Sie auf die Hilfe und Unterstützung erfahrener Rechts- und Fachanwälte zurückgreifen.

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Testament anfechten: ja oder nein

Wenn Sie als Erbe oder pflichtteilsberechtigter Angehöriger vor der Frage stehen, ob Sie das Testament anfechten können, sollten wir darüber reden. Wir sollten konkret ausleuchten, welche Möglichkeiten, aber auch welche Risiken Sie bei einer Anfechtung haben. Nutzen Sie hierzu bitte eines unserer Beratungsangebote.

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