Nachlassverzeichnis beim Pflichtteil

Nachlassverzeichnis: Ihr Recht auf Auskunft beim Pflichtteil

Wer enterbt wurde, kennt den genauen Nachlass nicht. Deshalb können Sie als Pflichtteilsberechtigter von den Erben Auskunft verlangen, in Form eines Nachlassverzeichnisses (§ 2314 BGB). Erst mit diesem Verzeichnis lässt sich Ihr Pflichtteil berechnen.

Was in das Nachlassverzeichnis gehört

  • alles, was dem Erblasser am Todestag gehörte: Immobilien, Gesellschaftsanteile, Konten, Wertpapierdepots, Fahrzeuge, Schmuck, Forderungen
  • alle Schulden des Erblassers und die Kosten des Erbfalls, etwa für die Bestattung, den Trauerredner und das Trauermahl
  • Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Tod, bei Schenkungen an den Ehegatten auch länger zurückliegende. Sie können einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen.
  • Verkäufe, um zu prüfen, ob sie zum marktüblichen Wert erfolgten

Privat oder vom Notar?

Ein Nachlassverzeichnis erstellen die Erben selbst.

Sie können aber auch verlangen, dass ein Notar das Verzeichnis aufnimmt (§ 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB). Das führt regelmäßig zu Verwerfungen, weil sich die Umsetzung über Monate hinzieht, ohne dass es, von einigen wenigen Ausnahmen abgesehen, ein besseres Ergebnis für den Pflichtteilsberechtigten bedeutet.

Wichtig: Die Auskunft hält die Verjährung nicht auf

Ihr Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren. Ein Einwurf-Schreiben an die Erben stoppt diese Frist nicht, auch dann nicht, wenn die Erben die Auskunft verzögern. Mehr dazu auf unserer Seite „Pflichtteil: Fristen und Verjährung“.

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