
Wer enterbt wurde, kennt den genauen Nachlass nicht. Deshalb können Sie als Pflichtteilsberechtigter von den Erben Auskunft verlangen, in Form eines Nachlassverzeichnisses (§ 2314 BGB). Erst mit diesem Verzeichnis lässt sich Ihr Pflichtteil berechnen.
Ein Nachlassverzeichnis erstellen die Erben selbst.
Sie können aber auch verlangen, dass ein Notar das Verzeichnis aufnimmt (§ 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB). Das führt regelmäßig zu Verwerfungen, weil sich die Umsetzung über Monate hinzieht, ohne dass es, von einigen wenigen Ausnahmen abgesehen, ein besseres Ergebnis für den Pflichtteilsberechtigten bedeutet.
Ihr Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren. Ein Einwurf-Schreiben an die Erben stoppt diese Frist nicht, auch dann nicht, wenn die Erben die Auskunft verzögern. Mehr dazu auf unserer Seite „Pflichtteil: Fristen und Verjährung“.

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