Der Pflichtteil: Schutz durchs Gesetz

Der Pflichtteil:
Schutz durchs Gesetz

Ein Anspruch, den viele nicht kennen

Nahe Verwandte und Ehepartner werden vom Gesetz vor einer vollständigen Enterbung geschützt: Sie haben einen Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil. Allerdings sollten Sie als Pflichtteilsberechtigter über Ihre Ansprüche und die Regeln rund um den Pflichtteil gut informiert sein – vor allem, wenn Ihnen die Erben Ihr gutes Recht vorenthalten wollen. Erfahren Sie hier, was der Pflichtteil ist, wem er zusteht und was es alles zu beachten gibt.

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Der Pflichtteil: Wenn Sie enterbt wurden, müssen Sie nicht leer ausgehen

Was ist der Pflichtteil?

Nicht immer herrscht in Familien die reinste Harmonie. Das Resultat: Oft werden im Testament nicht nur bestimmte Anverwandte als Erben benannt, sondern auch andere ganz bewusst vom Erbe ausgeschlossen. Nahe Angehörige wie zum Beispiel Ehegatten oder Kinder werden allerdings vom Gesetz vor einer vollständigen Enterbung geschützt: Laut § 2303 BGB steht ihnen eine Mindestbeteiligung am Erbe zu. Der sogenannte Pflichtteil beläuft sich auf die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Berechtigte können ihn als Geldforderung von den Erben eintreiben – allerdings sollte man gut informiert sein, wie das geht und welche Voraussetzungen es dafür gibt, die Ansprüche einzufordern.

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Pflichtteilsberechtigt sind zum einen Abkömmlinge des Verstorbenen, die ganz oder teilweise vom Erbe ausgeschlossen wurden. Das sind zunächst einmal die Kinder (eheliche, nichteheliche wie auch adoptierte Kinder). Enkel und Urenkel rücken nach, d. h. sie haben nur dann einen Anspruch, wenn für das Kind kein Pflichtteilsanspruch gilt, beispielsweise weil es bereits verstorben ist.

Eltern und Adoptiveltern sind dagegen nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn es in absteigender Linie keine pflichtteilsberechtigten Abkömmlinge des Erblassers gibt bzw. wenn diese bereits tot sind. Ausnahme: Bei der vollständigen Enterbung eines Kindes – dem sogenannten Pflichtteilsentzug – steht den Eltern des Erblassers ein Pflichtteil zu.

Auch Ehepartner haben Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil. Dieser Anspruch, dessen Höhe vom Güterstand abhängig ist, erlischt allerdings im Falle einer Scheidung, manchmal auch schon zu dem Zeitpunkt, wenn der Scheidungsantrag gestellt wird.

Einen Pflichtteilsanspruch haben Sie,

  • wenn Sie komplett enterbt, d. h. vollständig vom Erbe ausgeschlossen wurden
  • wenn die Höhe Ihres Erbes unter der Hälfte des gesetzlichen Erbteils liegt
  • wenn Sie das Erbe ausschlagen, weil es durch bestimmte Umstände belastet ist, beispielsweise durch eine Vor- und Nacherbschaft, eine Testamentsvollstreckung oder auch eine Teilungsanordnung (§ 2306 BGB)
  • wenn Sie als verwitweter Ehepartner bei einer Zugewinngemeinschaft das Erbe ausschlagen (der sog. Kleine Pflichtteil gemäß § 1371 Abs. 3 BGB)

Unserer Erfahrung nach ärgern sich viele Pflichtteilsberechtigte darüber,

  • ihren Anspruch nicht geltend gemacht zu haben
  • toleriert zu haben, dass sie mit falschen oder unzureichenden Informationen abgespeist wurden
  • keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch eingefordert zu haben
  • zu spät einen Anwalt hinzugezogen zu haben

Unsere Beratungspakete

Service-Paket 1

Orientierungsberatung rund um Ihren Pflichtteilsanspruch

Wir besprechen mit Ihnen, wie Sie Ihren Anspruch anmelden und was Sie tun sollten, wenn die Erben Probleme machen.

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Müssen Sie wirklich vor Gericht ziehen?

Wir besprechen mit Ihnen die richtige Strategie zur Durchsetzung Ihres Anspruches und zeigen angemessene Lösungswege auf.

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Welche Fristen es für Pflichtteilsansprüche gibt

Wenn Sie Ihren Pflichtteilsanspruch einfordern wollen, müssen Sie selbst aktiv werden – und dabei gibt es eine Frist zu beachten. Aus Erfahrung wissen wir, dass vielen diese Fristen nicht geläufig sind, daher wollen wir diese hier lieber noch einmal nennen: Die Frist-Uhr beginnt ab dem Ende des Jahres zu laufen, in dem Sie als Pflichtteilsberechtigter vom Tod des Erblassers und von der Enterbung erfahren. Die Frist endet erst nach Ablauf von drei Jahren, und zwar auch wieder zum Jahresende.

Ein Beispiel: Eine Mutter schließt in ihrem Testament ihre Tochter aus, zu der seit Jahren kein Kontakt mehr besteht. Die Tochter erfährt erst im Juni des Jahres 2021, dass ihre Mutter bereits im Jahr 2018 gestorben ist und dass sie von ihr enterbt wurde. Die Dreijahresfrist, innerhalb der die Tochter ihren Anspruch auf den Pflichtteil anmelden muss, beginnt nicht im Todesjahr der Mutter, sondern erst zum Ende des Jahres 2021, mit Kenntnisnahme der Enterbung. Und sie endet erst zum 1. Januar 2025.

Wir haben immer wieder Fällen, in denen Anspruchsberechtigter erst viele Jahre über den Todesfall später informiert werden. Sollte das bei Ihnen der Fall sein, können wir Ihnen nur raten, nicht zu schnell aufzugeben, denn auch hier gibt es eine gesetzlich festgelegte Frist, und die ist ausnahmsweise mal sehr großzügig bemessen: sie endet erst 30 Jahre nach Kenntnis des Todes- und Enterbungsfalles.

Wir haben immer wieder Fälle, in denen Anspruchsberechtigte erst viele Jahre über den Todesfall später informiert werden. Sollte das bei Ihnen der Fall sein, können wir Ihnen nur raten, nicht zu schnell aufzugeben, denn auch hier gibt es eine gesetzlich festgelegte Frist, und die ist ausnahmsweise mal sehr großzügig bemessen: Sie endet erst 30 Jahre nach Kenntnis des Todes- und Enterbungsfalles.

Schon kleinste Fehler gefährden schnell Ihren Anspruch, meist sogar für immer

Da wir bereits seit vielen Jahren Pflichtteilsberechtigen helfen, kennen wir natürlich auch die üblichen Fehlerquellen, vor denen wir ausdrücklich warnen wollen. Jedem juristischen Laien raten wir dringend, sich bei Fragen oder Problemen zum Pflichtteil anwaltlich beraten zu lassen. Das Potential für nicht wiedergutzumachende Fehler ist enorm.

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