Fristen und Verjährung beim Pflichtteil

Pflichtteil: Fristen und Verjährung

Ihr Pflichtteilsanspruch gegen den Erben verjährt nach drei Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem Sie vom Tod des Erblassers und von Ihrer Enterbung erfahren haben (§§ 195, 199 BGB). Ohne diese Kenntnis verjährt der Anspruch spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall (§ 199 Abs. 3a BGB).

So rechnen Sie die Frist

Ein Beispiel: Ihre Mutter stirbt im März 2024. Im Juni 2024 schickt Ihnen das Nachlassgericht das Testament (diese sogenannte „Eröffnung des Testaments“ dauert regelmäßig 2 bis 4 Monate), in dem Ihr Bruder Alleinerbe ist. Die Frist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2027.

Entscheidend ist, wann Sie von beidem wissen: vom Tod und von der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag), die Sie enterbt.

Was die Frist stoppt und was nicht

  • Stoppt die Frist nicht: ein Schreiben an die Erben, eine Mahnung, das Verlangen nach Auskunft, eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung, informelle Gespräche.
  • Hält die Frist an: eine Leistungs- oder Stufenklage, nicht lediglich eine isolierte Auskunftsklage.
  • Verlängert die Frist: eine schriftliche Stillhalte- oder Verjährungsvereinbarung mit den Erben, die Verjährung hinauszuschieben (§ 202 BGB). Diese Unterschrift bekommen Sie allerdings selten.

Verlassen Sie sich nicht darauf, dass Gespräche die Frist anhalten. Dieses Kriterium ist viel zu streitanfällig: Was sind „ernsthafte Verhandlungen“ mit den Erben über Ihren Anspruch (§ 203 BGB), und wann „enden“ sie?

Sonderfall: Schenkungen vor dem Tod

Schenkungen vor dem Tod („lebzeitige Zuwendungen“) zählen beim Pflichtteilsergänzungsanspruch mit, für jedes Jahr zwischen Schenkung und Tod aber 10 % weniger (§ 2325 Abs. 3 BGB). Schenkungen an den Ehepartner werden regelmäßig vollständig berücksichtigt, denn bei Schenkungen an den Ehegatten ist Fristbeginn der Tod des Erblassers („Auflösung der Ehe“).

Bei Schenkungen unter Vorbehaltsnießbrauch läuft die Frist gar nicht erst an, weil die wirtschaftlichen Vorteile beim bisherigen Eigentümer bleiben.

Sonderfall: Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Erben

Die 3-Jahres-Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem Sie vom Tod des Erblassers, von Ihrer Enterbung und von der Schenkung erfahren haben (§§ 195, 199 BGB).

Sonderfall: Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beschenkten

Reicht der Nachlass nicht aus, um die Pflichtteilsergänzung zu zahlen, kann sich der Anspruch direkt gegen den Beschenkten richten (§ 2329 BGB). Die dreijährige Verjährungsfrist hat hier einen eigenständigen Beginn: Sie läuft taggenau ab dem Erbfall, also ab dem Todestag des Erblassers, nicht erst ab Jahresende (§ 2332 Abs. 1 BGB), und zwar

  • unabhängig davon, wann Sie vom Tod erfahren, und
  • unabhängig davon, wann Sie von der Schenkung erfahren.

Weitere Fristen

Ausschlagen und Pflichtteil verlangen: Wer als Erbe eingesetzt, aber durch Testamentsvollstreckung, Nacherbschaft oder Vermächtnisse beschränkt ist, kann die Erbschaft ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil verlangen (§ 2306 BGB). Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen ab Kenntnis. Sechs Monate sind es nur, wenn der Erblasser seinen Lebensmittelpunkt im Ausland hatte oder Sie sich im Ausland aufgehalten haben, als die Frist zu laufen begann (§ 1944 BGB).

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