Ist ein Testament wirklich das Richtige? So behalten Sie die Kontrolle bei der Nachlass-Regelung

Ist ein Testament wirklich das Richtige? So behalten Sie die Kontrolle bei der Nachlass-Regelung

Für die Nachlassregelung steht ein weites Spektrum an Möglichkeiten und Instrumenten bereit, doch was im individuellen Fall sinnvoll ist, hängt stark von der jeweiligen Vermögens- und Familiensituation ab.

Die Regelung des eigenen Nachlasses ist für viele Menschen ein unangenehmes Thema. Dennoch gibt es einige gute Gründe, sich rechtzeitig damit zu befassen. Denn wo es kein Testament oder eine andere Nachlassregelung gibt, gilt die gesetzliche Erbfolge, und die entspricht nicht immer dem, was man sich wünscht. Hier erfahren Sie, welche Möglichkeiten Sie haben, Ihr Vermögen gezielt und rechtssicher zu vererben.

Testament, Erbvertrag, Schenkung: was ist die beste Lösung?

Vielleicht möchten Sie etwas Wertvolles aus Ihrem Vermögen als Vermächtnis an eine bestimmte Person weitergeben; vielleicht liegt Ihnen besonders die Absicherung Ihres Ehepartners am Herzen; möglicherweise wollen Sie eines Ihrer Kinder vom Erbe ausschließen oder das Erbe an gewisse Auflagen knüpfen. Für all diese Szenarien gibt es passende Gestaltungsmöglichkeiten.

Der Klassiker: das Testament

Ein Testament ist ein schriftliches Dokument, in dem ein Mensch – der sog. Erblasser – detailliert darlegt, wie und unter welchen Erben sein Vermögen nach seinem Tod aufgeteilt werden soll. Es ist grundsätzlich verbindlich und hat damit Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. Man unterscheidet zwischen dem eigenhändigen bzw. privaten und dem öffentlichen bzw. notariellen Testament. Eine Sonderform ist das Berliner Testament, bei dem sich Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Hier erfahren Sie mehr über die verschiedenen Formen des Letzten Willens.

Das Vermächtnis: Vermögen erhalten, ohne Erbe zu sein

Ein Vermächtnis kann ein Gegenstand, ein Vermögensteil, aber auch ein Recht (beispielsweise ein Nutzungsrecht) sein, das man einer Person oder Institution vermacht, ohne dass diese den Status eines Erben – und damit ein Mitspracherecht über den Nachlass – erhält. Vermächtnisse können an Auflagen geknüpft oder zeitlich begrenzt sein. Oft wird im Testament festgelegt, dass ein Erbe einen Gegenstand oder einen Teil des Vermögens an einen bestimmten Vermächtnisnehmer weitergeben soll. Lesen Sie auch unseren Beitrag über Bedingungen rund um Vermächtnisse.

Der Erbvertrag: verbindliches Dokument für eine präzise Festlegung von Ansprüchen und Pflichten

Während es sich bei einem Testament um ein Dokument handelt, das – abgesehen vom Ehegatten- bzw. Berliner Testament – einseitig erstellt und auch wieder abgeändert werden kann, wird ein Erbvertrag zwischen mehreren Parteien – dem Erblasser und den zukünftigen Erben – geschlossen. Dieses Dokument ist dann auch für den Erblasser verbindlich. Das bedeutet, das vertraglich festgelegte Erbe darf nicht durch Schenkungen oder ähnliches reduziert werden. Lesen Sie dazu auch unseren Artikel, in dem wir das Testament und den Erbvertrag als Instrumente der Nachlassregelung miteinander vergleichen.

Um einen Erbvertrag zu schließen, ist eine notarielle Beurkundung erforderlich, außerdem müssen alle Vertragsparteien anwesend sein und den Erbvertrag eigenhändig unterzeichnen. Mit einem Erbvertrag lässt sich nicht nur präzise regeln, wie das Erbe zwischen den Erben aufgeteilt werden und wie die Erbfolge aussehen soll, sondern auch, welche Ansprüche und Verpflichtungen zwischen den Beteiligten bestehen und dass diese tatsächlich eingehalten werden. Die Ausformulierung eines Erbvertrags sollte aber mit Sorgfalt erfolgen, bei Fragen und Zweifeln sollte man sich professionelle Unterstützung holen.

Schenkung

Wer sein Vermögen oder einen Teil davon nicht erst nach seinem Tod weitergeben möchte, kann dies in Form einer Schenkung schon zu Lebzeiten tun. Dies hat den Vorteil, dass später bei der Erbschaft weniger Vermögen versteuert werden muss. Allerdings sollte man sich darüber im Klaren sein, dass eine Schenkung endgültig ist, sie lässt sich nicht mehr zurückholen. Daher werden Schenkungen oft an konkrete Bedingungen geknüpft, die die Beschenkten zu erfüllen haben. Davon abgesehen muss man bei einer Schenkung berücksichtigen, dass Pflichtteilsberechtigte unter Umständen einen Pflichtteilergänzungsanspruch haben, bei dem verschenktes Vermögen dem Nachlass wieder hinzugerechnet wird. In unserem Artikel über den Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkung und Übertragung erfahren Sie mehr über dieses Thema.

Auch bei Schenkungen werden Steuern fällig, sobald gewisse Freibeträge überschritten werden. Es ist also sinnvoll, sich fachmännisch beraten zu lassen, wenn man plant, größere Vermögenswerte als Schenkung weiterzugeben.

Stiftung und Zustiftung

Auch eine Stiftung stellt eine Möglichkeit dar, Vermögen bereits zu Lebzeiten weiterzugeben. Wer festlegen möchte, dass das Erbe erst nach seinem Tod in eine Stiftung fließt, gründet dagegen eine „Stiftung von Todes wegen“. Hier ist es besonders wichtig, seine Wünsche und Ziele klar zu definieren. Es ist ebenso ratsam, sich mit den entsprechenden rechtlichen Rahmenbedingungen vertraut zu machen, um sicherzustellen, dass die Stiftung tatsächlich nach den eigenen Vorstellungen funktioniert. Im Gegensatz dazu eröffnet eine Zustiftung die Möglichkeit, Vermögen an eine bereits bestehende Stiftung zu geben. Hier hat man natürlich weniger Einfluss auf die Verwendung des gestifteten Vermögens.

Fazit: im Zweifelsfall Rat einholen

Beim Vererben ist es ratsam, sich vorab genau über die Thematik zu informieren – speziell beim Einsatz von Testament oder Erbvertrag sollte man sicherstellen, dass alle Punkte rechtssicher formuliert und keinerlei Widersprüche enthalten sind. So lässt sich vermeiden, dass die Erbfolge missachtet wird, dass Streitigkeiten entstehen oder der letzte Wille nicht richtig umgesetzt wird. Sie sollten daher gut abwägen und nur nach einem klaren Plan vorgehen. Unter Umständen lohnt es sich auch professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, um alle Facetten der Erbregelung abzudecken.