Zur Absicherung des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners stehen verschiedene erbrechtliche Instrumente zur Verfügung. Über deren Vor- und Nachteile sollte man sich allerdings im Klaren sein, bevor man eine Wahl trifft.

Viele Ehepaare haben im Laufe ihrer Ehezeit Vermögenswerte aufgebaut. Zu den wichtigsten und größten Werten zählt hierbei zweifelsohne die Immobilie zum eigenen Wohnen, manchmal auch darüber hinausgehendes Immobilienvermögen. Der Wunsch, im Fall des eigenen Todes zunächst den anderen Ehepartner und später erst die Kinder abzusichern, ist daher nachvollziehbar. Aber wie stellt man das an? Wie sichert man den eigenen Ehepartner am besten ab?
Das Erbrecht bietet hierfür außerhalb der gesetzlichen Erbfolge verschiedene Möglichkeiten. Das Berliner Testament ist das bekannte Regelwerk. Hierbei wird der Ehepartner (bzw. der eingetragene Lebenspartner) als Alleinerbe eingesetzt, er erhält also das gesamte Vermögen des verstorbenen Partners. Auch Verwertungsrechte, Gesellschaftsanteile und ähnliches gehen vollständig auf den Partner über. Hat ein Paar Kinder, so verlieren diese beim Berliner Testament beim 1. Erbfall die Erbenstellung. Sie erhalten jedoch als Ersatz einen Geldanspruch, den sogenannten Pflichtteil, der bei der Erstellung von Testamenten immer wieder übersehen wird.
Zur Veranschaulichung ein Beispiel: Hinterlässt der Erblasser ein Haus im Wert von 1.000.000 Euro, so teilen sich der Partner und gemeinsame Kinder das gesamte Vermögen des Verstorbenen, wenn es keine abweichende Nachlassregelung gibt. So bestimmt es die gesetzliche Erbfolge. Der Partner erhält einen Wertanteil von 500.000 Euro, und bei zwei Kindern bekommt jedes Kind 250.000 Euro in Form von Immobilienvermögen.
Das Berliner Testament geht hier einen anderen Weg: Mit ihm würde der länger lebende Partner das gesamte Immobilienvermögen im Wert von 1.000.000 Euro erben. Gleichzeitig hätten beide Kinder einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von jeweils 125.000 Euro, insgesamt also eine Viertelmillion Euro. Und hier liegt ein häufiges Problem des Berliner Testaments: Oft verfügt der länger lebende Partner nicht über ausreichendes Barvermögen, um den Pflichtteil auszuzahlen. Doch das Berliner Testament kann auch noch in anderer Hinsicht von Nachteil für die Kinder sein: Nicht selten geht Immobilienvermögen ganz andere Wege, als ursprünglich geplant. Manchmal wird die Immobilie bei einer neuen Heirat des verwitweten Partners eingesetzt, um den neuen Partner abzusichern - wüsste das der Erstversterbende, würde er oder sie sich im Grabe umdrehen. Ein weiteres Problem können kriminelle Machenschaften werden: Es häufen sich Fälle, in denen gerade älteren Menschen Immobilien regelrecht abgejagt werden.
Der Vollständigkeit halber sei schließlich noch erwähnt, dass man mit einem Berliner Testament auch keinen Einfluss auf erbschaftssteuerliche Aspekte hat.
Fazit: Das Berliner Testament ist vor allem für diejenigen geeignet, die im Wesentlichen über Geldvermögen verfügen. Wer Immobilienvermögen hat, muss hingegen wesentliche Nachteile und Schwächen dieser Regelung in Kauf nehmen. Hier kann es sich lohnen, über andere Formen der Nachlassregelung nachzudenken.
Eine Alternative zum Berliner Testament ist der sogenannte Erbvertrag. Hierbei schließen die Beteiligten (Ehepartner bzw. Ehepartner und Kinder) einen Vertrag untereinander, in dem die wichtigen Punkte rund um den Nachlass geregelt sind. Familien mit Kindern können diese mit einbeziehen und beispielsweise vereinbaren, dass die Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden auf den Pflichtteil verzichten. Damit wäre dem länger Lebenden eine große Last genommen. Darüber hinaus kann auch verbindlich geregelt werden, dass die Kinder nach dem Tod des Zweitversterbenden erben. Ein gut konzipierter Erbvertrag kann - ebenso wie ein gut konzipertes Testament - ausschließen, dass die Immobilie, aus welchen Gründen auch immer, in andere Hände gerät.
Nachteilig schlagen beim Erbvertrag zwangsläufig die Notarskosten zu Buche.
Und der kann erheblich sein: Genau wie das Testament wirkt sich ein Erbvertrag erst mit dem Todesfall aus, steuerliche Aspekte schlagen also voll durch. Da Immobilienvermögen von Jahr zu Jahr teurer wird, muss man bedenken, dass auch die damit verbundene Steuerlast unablässig steigt. Vielen ist das bereits zum Verhängnis geworden, da sie die Erbschaftssteuer nicht bezahlen konnten. Nicht selten ist die Folge ein Notverkauf.
Sie sehen, alle erbrechtlichen Regelungen haben Vor- und Nachteile, die man sorgfältig gegeneinander abwiegen sollte. Ein weiteres Werkzeug zur Absicherung haben wir noch nicht erwähnt: die Übertragung mit/ohne Gegenleistung. Mit diesem erbrechtlichen Instrument ist es möglich, Immobilienvermögen bereits zu Lebzeiten an die späteren Erben weiterzugeben. Das kann aus rein steuerlichen Aspekten erfolgen, aber auch den Zweck haben, den länger lebenden Ehepartner abzusichern. Bei den allermeisten Übertragungen wird lediglich die Hülle übertragen, nicht das Recht auf die Nutzung der Immobilie; der sogenannte Nießbrauch verbleibt bei dem absichernden Ehepartner. Es bietet sich an, in dem Zusammenhang auch weitere Regelungen vorzunehmen: So kann für berufliche, familiäre oder gesundheitliche Krisensituationen bei den Empfängern vorgesorgt werden, so dass die Immobilie geschützt ist, egal was passiert.
Im Gegensatz zum Testament oder Erbvertrag entfaltet ein Übertragungsvertrag seine Wirksamkeit sofort, bereits ab dem Zeitpunkt der Übertragung, also zu Lebzeiten des Erblassers. Dadurch können die genau berechnet und damit auch gesteuert werden. Steuerliche Optimierung, die ihren Namen verdient, bedeutet: Wegfall der Erbschaftsteuer oder deutliche Reduzierung im sechsstelligen Bereich.

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