In Deutschland gibt es immer mehr Menschen, die im Erbfall in erheblichem Umfang Erbschaftssteuern zahlen müssen. Um dieser Art der Besteuerung zuvorzukommen oder deren Folgen abzumildern, gibt es die Möglichkeit, bereits zu Lebzeiten Immobilienvermögen weiterzugeben. Für alles, was zu Lebzeiten den Eigentümer wechselt, fällt folglich keine Erbschaftssteuer, sondern Schenkungssteuer an.

Die Ansätze für die Besteuerung sind in beiden Steuerarten die gleichen: Kinder haben sowohl im Schenkungsfall als auch im Todesfall einen Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro, zu jedem Elternteil. Entschließen sich die Eltern aber frühzeitig, Immobilienvermögen an ihre Kinder weiterzugeben, können diese Freibeträge sogar mehrfach ausgenutzt werden, da ein in Anspruch genommener Freibetrag nach 10 Jahren erneut und in gleicher Höhe zur Verfügung steht. Das bedeutet: Auch der Zeitpunkt einer Übertragung bzw. Schenkung hat Einfluss auf die Höhe der Steuer.
Was viele nicht wissen: Das sogenannte Familienheim, also die elterliche Wohnung oder das Haus, das den Eltern als Lebensmittelpunkt dient, kann nach derzeitigem Recht nach dem Tod der Eltern an die Kinder weitergegeben werden, ohne dass Steuern anfallen würden. Bedingung hierfür ist allerdings, dass die Kinder in die geerbte Immobilie einziehen und länger als 10 Jahre darin wohnen. In diesem Fall wird für die Immobilie auch kein Steuerfreibetrag in Anspruch genommen.
st es nicht herrlich, ein Geschenk zu erhalten? Besonders wenn dieses Geschenk so wertvoll ist wie eine Immobilie. Aber Vorsicht! Oft lauern hier steuerliche Fallstricke, die Ihre Freude trüben könnten. So machen Sie aus Ihrem Immobiliengeschenk auch wirklich eine freudige Überraschung!
Diese betragen bis zu 400.000 Euro für Kinder, bis zu 500.000 Euro für Ehepartner und bis zu 200.000 Euro für Enkelkinder. Diese Freibeträge ermöglichen es, bestimmte Beträge an Immobilienvermögen steuerfrei zu verschenken.
Die Schenkungssteuer kann für viele Menschen ein verwirrendes und oft übersehbares Thema sein.
Um die Komplexität der Schenkungssteuer weiter zu verdeutlichen, werfen wir einen Blick auf die rechtlichen Aspekte. Laut dem deutschen Steuergesetz gilt jede unentgeltliche Übertragung von Vermögen als Schenkung Es ist wichtig zu beachten, dass nicht nur Bargeld oder Wertgegenstände als Schenkungen angesehen werden, sondern auch Immobilien.
Stellen Sie sich vor, Sie schenken einem Freund oder Familienmitglied ein teures Gemälde als Zeichen Ihrer Wertschätzung. Obwohl dieser Akt der Großzügigkeit von Herzen kommt, könnte dennoch eine Erbschaftssteuer auf den tatsächlichen Wert des Gemäldes erhoben werden. Ähnlich ist es bei einer Immobilienschenkung.
Dieser Freibetrag variiert je nach Verwandtschaftsgrad zwischen dem Schenker und dem Beschenkten. Zum Beispiel beträgt der Freibetrag zwischen jedem Elternteil und Kindern 400.000 Euro pro Kind. Wenn der Wert der Schenkung diesen Betrag übersteigt, fällt die Steuer nur auf den übersteigenden Betrag an. Es gibt jedoch auch bestimmte Ausnahmen von der Schenkungssteuer, . Eine solche Ausnahme ist die sogenannte "Familienwohnung". Wenn Sie Ihrem Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner eine Immobilie schenken möchten, gilt dies als steuerfrei, solange sie beide selbst darin wohnen bleiben und keine Mieteinnahmen erzielen.Eine weitere Ausnahme betrifft die Übertragung von Betriebsvermögen. Wenn Sie ein Unternehmen besitzen und es an Ihre Kinder oder Enkelkinder weitergeben möchten, kann dies unter bestimmten Bedingungen steuerfrei sein.
Die korrekte Bestimmung des Marktwerts einer Immobilie ist von entscheidender Bedeutung, um die richtige Höhe der Schenkungssteuer festzulegen.Eine Möglichkeit, den Wert einer Immobilie zu ermitteln, besteht darin, das Vergleichswertverfahren anzuwenden. Dabei werden ähnliche Wohnungen in benachbarten Gebieten anhand ihrer Verkaufspreise herangezogenEin weiteres Bewertungsverfahren ist das Ertragswertverfahren, das insbesondere bei vermieteten Immobilien Anwendung findet und den potenziellen Einkommensfluss aus der Immobilie berücksichtigt.Es ist auch wichtig zu erwähnen, dass seit Januar 2023 verschärfte Regelungen zur Immobilienbewertung eingeführt wurden, die Auswirkungen auf die Schenkungssteuer haben können. Die Reform betrifft insbesondere das Sachwertverfahren, bei dem der Wert einer Immobilie auf Basis der Bau- oder Herstellungskosten ermittelt wird. Es wird nun auch ein regionaler Faktor berücksichtigt, der den Wert der Immobilie beeinflusst.

Die Bewertung von Immobilien (Steuerwert) ist ein entscheidender Schritt bei der Berechnung der Schenkungssteuer. Sie benötigen hierfür kein Sachverständigen-Gutachten. Ein Sachverständigengutachten wird allenfalls und erst dann relevant, nachdem Sie wissen, wie das Liegenschafts-FA (Lagefinanzamt) welches Objekt mit welcher Begründung bewertet und trotz außergerichtlicher Auseinandersetzung hieran festhält. Sprechen Sie uns an, dann sagen wir Ihnen, welche Anwaltskosten für die Ermittlung des Steuerwertes Ihrer Immobilien durch uns entstehen, Sie haben dann Klarheit zu dem Bewertungsansatz und eine verläßliche Planungsgrundlage für die Immobilienübertragung.
Natürlich gibt es auch mögliche Nachteile. Zum einen könnte der Schenker selbst im Alter auf Geldmittel angewiesen sein, die er zuvor verschenkt hat. Hier ist es wichtig, sich ausreichend darauf vorzubereiten und gegebenenfalls Rücklagen zu bilden oder alternative Einkommensquellen anzuzapfen. Zum anderen kann es sein, dass der Schenker sich nicht von seinem Vermögen trennen möchte oder familiäre Konflikte entstehen könnten. Es gilt also abzuwägen, ob eine Schenkungsplanung in der individuellen Situation sinnvoll ist.
Grundsätzlich gilt: Je höher der Wert der erhaltenen Schenkung, desto höher die Schenkungssteuer. Allerdings müssen dafür bestimmte Freibeträge überschritten werden.
Nun ist es an Ihnen, diese Informationen zu nutzen und Ihre persönliche Schenkungsstrategie zu planen.
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