Wer nahe Angehörige enterben und deren Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil so weit wie möglich reduzieren möchte, sieht häufig eine Lösung in einer Schenkung mit Nießbrauch in Verbindung mit der 10-Jahresfrist. Aber ist das überhaupt möglich?
Relativ wenig, da die Einräumung des Nießbrauchs im Zusammenhang mit notariellen Immobilienübergängen stattfindet und auch nur ein Punkt von vielen ist, die bei Übertragungen zu beachten sind.
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Hinweis: Dieser Text richtet sich an alle, die eine Schenkung planen, da wir durch unsere langjährige Tätigkeit im Erbrecht wissen, dass viel falsch gemacht werden kann. Nießbrauch ist ein wichtiger Bereich bei jeder Schenkung, doch längst nicht der einzige, den es unbedingt zu beachten gilt. Bitte lesen Sie daher aufmerksam diesen Text und versäumen Sie es nicht, sich auch über die anderen Themenbereiche wie steuerliche Fragen oder Fragen der richtigen Absicherung von Angehörigen zu informieren, um nur die häufigsten Fehlerquellen zu nennen. Viele wichtige Informationen zur richtigen Weitergabe von Häusern und Wohnungen finden Sie auch in unserem Spezialbereich Immobilien vererben.
Eine Schenkung ist ein gängiges Mittel, nahen Angehörigen wie Kindern oder Enkelkindern schon zu Lebzeiten Wohneigentum und ähnliches zu übertragen. Zur eigenen Absicherung vereinbaren die Schenkenden dabei oft eine Nießbrauchregelung, um die Immobilie zunächst noch selbst nutzen zu können. Gleichzeitig damit reduziert sich durch den Nießbrauchvorbehalt die Schenkungssteuer. Manchmal soll die Schenkung der Immobilie an bestimmte Angehörige in Verbindung mit der 10-Jahresfrist aber auch dazu dienen, um andere Angehörige zu enterben. Wir erläutern hier das Prinzip dieser Idee sowie die gesetzlichen Grundlagen – damit Sie wissen, was möglich ist und was nicht.
Was lässt sich mit einem Testament regeln und wo greift man lieber zu anderen Lösungen (z. B. Nießbrauch)? Diese Fragen klären wir in einer Kurzberatung.
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Für juristische Laien bedeutet der Begriff Enterbung meist, dass jemand wenig bis gar nichts vom Erbe erhält. „Du bist enterbt!“ soll heißen: Dir vererbe ich nichts. Juristen verstehen unter Enterbung allerdings lediglich, dass eine Person auf den Pflichtteil gesetzt wurde. Ein dem Gesetz nach enterbter Angehöriger wird zwar nicht am Erbe selbst beteiligt, bekommt jedoch stattdessen einen erheblichen Ersatzanspruch, der als Pflichtteil bezeichnet wird.
Mehr zum Pflichtteilsanspruch können Sie hier nachlesen.
Mit dem Pflichtteilsanspruch nicht zu verwechseln ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch: damit ist der Ausgleich gemeint, den pflichtteilsberechtigte Angehörige bei einer Schenkung beanspruchen können, die bereits längere Zeit zurückliegt. Bei einer Schenkung gilt laut § 2325 des BGB eine 10-Jahresfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch: Innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall bestehen weiterhin Pflichtteilsergänzungsansprüche, allerdings sind die je nach Zeitpunkt unterschiedlich hoch: Je länger die Schenkung her ist, desto niedriger ist der Anspruch. Liegt sie – vom Tod des Schenkenden aus gerechnet – mehr als 10 Jahre zurück, erlischt der Anspruch komplett.
Wer einem Angehörigen nichts vererben möchte, könnte also im wahrsten Sinne des Wortes auf Zeit spielen, allerdings durch eine möglichst frühzeitige Schenkung. Gerade bei Immobilienschenkungen vereinbaren aber viele zur eigenen Absicherung einen Nießbrauch.
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Wer nun bei einer Schenkung mit Nießbrauch auf die 10-Jahresfrist setzt, um den Pflichtteil eines Angehörigen zu reduzieren, liegt mit dieser Methode völlig falsch - zumindest seit dem Jahr 1994. Warum das so ist, erfahren Sie hier.
Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 1994 entschieden, dass die 10-Jahresfrist bei einer Schenkung mit Nießbrauchrecht nicht gilt. Dahinter steckt folgende Überlegung: Wenn eine Schenkung unter Nießbrauchvorbehalt erfolgt, dann geht der geschenkte Gegenstand nicht endgültig in das Eigentum des beschenkten Empfängers über. Die 10-Jahresfrist kann aber nur bei einem vollständigen Eigentumsübergang zur Anwendung kommen, das bedeutet: Für Schenkungen mit Nießbrauch gibt es die 10-Jahresfrist nicht. Eine Schenkung ohne Nießbrauch ist als Absicherungsinstrument aber für viele auch nicht denkbar, da sie beispielsweise als Schenkende die Einnahmen benötigen oder in der Immobilie wohnen bleiben müssen oder wollen.
Dies wurde beispielsweise einem 85-jährigen Mann zum Verhängnis, der sich vor einigen Monaten ratsuchend an uns gewendet hat: Er hatte vor ca. 5 Jahren sein Haus verschenkt, um den Pflichtteil seines Sohnes zu reduzieren. Da er das Haus zwar verschenkt, sich aber den Nießbrauch vorbehalten hat, um weiterhin darin zu wohnen, gibt es keine 10-Jahresfrist. Das Ergebnis: der auf den Pflichtteil gesetzte Sohn hat nach wie vor Anspruch auf den Pflichtteil in voller Höhe, als hätte der Mann das Haus niemals verschenkt. Die bereits abgelaufenen 5 Jahre seit dem Zeitpunkt der Schenkung waren leider für ihn verloren. Damit er nicht noch mehr Zeit verliert, haben wir ihm ein für seine Situation besser geeignetes Modell empfohlen.
Wird der Nießbrauch gelöscht, dann gilt wieder die 10-Jahresfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch. Sie setzt von dem Moment an ein, in dem der Nießbrauch endet. Wie bereits beschrieben, sinkt die Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs, je mehr Zeit zwischen dem Moment der Schenkung und dem Zeitpunkt des Erbfalls verstrichen ist. Nach mehr als 10 Jahren ist der Anspruch erloschen.
Das moderne Erbrecht bietet einige Lösungsmöglichkeiten, doch gibt es kein allgemeingültiges Rezept für alle. Welche Lösung passt, hängt stark von der individuellen Familien- und Vermögenssituation ab. Da dieser Themenbereich ein erhebliches Fehlerpotential in sich trägt, empfiehlt es sich dringend, Expertenrat einzuholen. Bei Testament-und-Erbe.de stehen Ihnen dafür unsere erfahrenen Rechtsanwälte und Fachanwälte mit Rat und Tat zur Seite.
Egal, ob es sich um Geldbeträge, Immobilien oder anderes Vermögen handelt: Schenkungen müssen innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt gemeldet werden und unterliegen der Steuerpflicht, sobald bestimmte Freibeträge überschritten werden. Wenn die Schenkung bereits vom Notar oder vor Gericht dokumentiert wurde, ist keine gesonderte Meldung mehr beim Finanzamt erforderlich. Lesen Sie dazu auch unseren Beitrag über Berechnung und Höhe der Schenkungssteuer.
Wer sich mit der Frage des Nießbrauchs befasst, plant die Weitergabe der Immobilie zu Lebzeiten. Doch hierbei handelt es sich um einen komplexen Vorgang. Wer sich bei der Vererbung oder der Weitergabe von Immobilien zu Lebzeiten ausschließlich auf den Nießbrauch konzentriert und andere wichtige Bereiche außer Acht lässt, kann schnell große Fehler machen. Worauf Sie bei der Weitergabe von Immobilien zu Lebzeiten achten müssen, lesen Sie hier.
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